Die Testierfreiheit ermöglicht dem Erblasser, jeden von der Erbfolge auszuschließen. Das Gesetz sieht aber einen gewissen Schutz von Verwandten vor. Den Angehörigen des Erblassers wird ein grundsätzliches, unentziehbares Pflichtteilsrecht als Mindestbeteiligung am Nachlass eingeräumt.
Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers nach § 2303 Abs.1 S.1 BGB, die Eltern des Erblassers und der Ehegatte des Erblasser nach § 2303 Abs.2 S.1 BGB. Abkömmlinge sind die Verwandten, die mit dem Erblasser in absteigender Linie verwandt sind, also Kinder, Enkel etc. Auch dem Lebenspartner des Erblassers steht ein Pflichtteilsrecht nach § 10 Abs.6 S.1 LPartG zu.
Der Ehegatte hat dann kein Pflichtteilsrecht mehr, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Erbfalles nach der Scheidung gem. § 1564 BGB nicht mehr bestand oder die Voraussetzungen des § 1933 BGB vorlagen, also die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat oder, dass der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen und den Antrag gestellt hatte.
Entfernte Abkömmlinge und die Eltern haben kein Recht auf einen Pflichtteil, wenn ein näherer Abkömmling, der sie bei der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde ,selbst den Pflichtteil verlangen kann oder eine den Pflichtteil deckende letztwillige Zuwendung annimmt.
Im Erbfall entsteht für die Pflichtteilsberechtigten ein Pflichtteilsanspruch gem. § 2317 Abs.1 BGB.
Der Verlust des gesetzlichen Erbteiles muss außerdem aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers geschehen sein. Es besteht kein Pflichtteilsrecht und damit kein Pflichtteilsanspruch, wenn ein Erbverzicht vorliegt, § 2346 Abs.1 S.2 Hs.2 BGB.
Der Schuldner des Pflichtteilsanspruchs ist der Erbe oder die Erbengemeinschaft des Erblassers.
Die Höhe, in der ein Pflichtteilsanspruch besteht, beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, § 2303 Abs.1 S.2 BGB. Es ist somit zunächst zu prüfen, welcher Erbteil dem Pflichtteilsberechtigten im Falle einer gesetzlichen Erbfolge zugestanden hätte. Der Wert berechnet sich nach dem Gesamtvermögen des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls, wobei auch bestimmte Schenkungen zu Lebzeiten mit hinzugerechnet werden können. Der ermittelte Wert des gesetzlichen Erbteils wird dann halbiert. Dieser Wert ist die Höhe, in der ein Pflichtteilsanspruch besteht.