Fehlt eine wirksame erbrechtliche Regelung, entscheidet das Gesetz. Verwandtschaft, Ehe und Güterstand bestimmen dann, wer Erbe wird und mit welcher Quote.
Die Reihenfolge der Verwandten
Nach § 1924 BGB gehören die Abkömmlinge zur ersten Ordnung. Kinder erben grundsätzlich zu gleichen Teilen. Ein lebendes Kind schließt seine eigenen Abkömmlinge insoweit aus; ist es bereits verstorben, treten seine Abkömmlinge nach den gesetzlichen Regeln an seine Stelle. Die Aufteilung erfolgt nach Stämmen, nicht schlicht nach der Zahl sämtlicher Angehöriger.
Zur zweiten Ordnung gehören die Eltern und deren Abkömmlinge (§ 1925 BGB). Geschwister können deshalb erst zum Zuge kommen, wenn keine vorrangigen Erben der ersten Ordnung vorhanden sind. Weitere Ordnungen werden erst relevant, wenn die vorangehenden ausscheiden.
Ehegatten und unverheiratete Partner
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ergibt sich aus § 1931 BGB. Es steht neben dem Verwandtenerbrecht und wird insbesondere durch den Güterstand beeinflusst. Bei Zugewinngemeinschaft kann die pauschale Erhöhung nach § 1371 BGB hinzukommen.
Eine unverheiratete Lebensgemeinschaft begründet für sich genommen kein gesetzliches Ehegattenerbrecht. Auch Stiefkinder sind ohne Adoption keine Abkömmlinge des Stiefelternteils. Wer diese Personen bedenken möchte, sollte seine Nachfolge ausdrücklich gestalten. Für eingetragene Lebenspartnerschaften bestehen besondere gesetzliche Regelungen.
Testament und gesetzliche Erbfolge zusammendenken
Ein wirksames Testament kann Erben bestimmen, gesetzliche Erben ausschließen oder nur einzelne Gegenstände zuwenden. Nicht jedes Schriftstück regelt jedoch den gesamten Nachlass. Bei einer nur teilweisen Verfügung kann daneben gesetzliche Erbfolge eingreifen.
Vor einer Quotenberechnung sind deshalb alle Testamente und Erbverträge, mögliche Ausschlagungen sowie die Familienverhältnisse zum Erbfall zu klären. Mehrere Berechtigte können eine Erbengemeinschaft bilden. Ein Erbschein weist die Erbenstellung aus, begründet sie aber nicht erst.
Die Unterlagen für eine belastbare Einordnung
Benötigt werden regelmäßig Personenstandsurkunden, Angaben zu vorverstorbenen Angehörigen und deren Kindern, gegebenenfalls ein Ehevertrag sowie vorhandene Verfügungen von Todes wegen. Bei Auslandsbezug muss außerdem geklärt werden, welches Erbrecht überhaupt anzuwenden ist. Eine deutsche Wohnanschrift oder eine Immobilie in Bremen beantwortet diese Frage allein nicht.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Redaktioneller Stand: 30. September 2026. Allgemeine Informationen; die Beurteilung des Einzelfalls setzt die Prüfung der konkreten Unterlagen voraus.