Nicht jede Erbschaft führt zu einer Steuerzahlung. Für die Einordnung sind Art und Wert des Erwerbs, Verwandtschaft, frühere Zuwendungen und mögliche Steuerbefreiungen maßgeblich.
Erwerb und Steuerpflicht sind nicht dasselbe
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz erfasst unter anderem Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden (§ 1 ErbStG). Welche Vorgänge als Erwerb von Todes wegen gelten, bestimmt § 3 ErbStG. Dazu kann auch ein geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehören.
Ob tatsächlich Steuer zu zahlen ist, folgt erst aus der weiteren Berechnung. Dabei sind insbesondere die Bereicherung, abzugsfähige Positionen und gesetzliche Befreiungen zu prüfen. Die pauschale Aussage, jeder Erbe müsse Erbschaftsteuer zahlen, ist daher unzutreffend.
Persönliche Freibeträge
Für unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe nennt § 16 ErbStG unter anderem folgende Freibeträge:
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro.
- Kinder und Kinder verstorbener Kinder: 400.000 Euro.
- Andere Enkel im Sinne der gesetzlichen Regelung: 200.000 Euro.
- Übrige Personen der Steuerklasse I: 100.000 Euro.
- Personen der Steuerklassen II und III: grundsätzlich 20.000 Euro.
Die Zuordnung zu einer Steuerklasse ergibt sich aus § 15 ErbStG. Insbesondere ist bei Eltern und Großeltern zwischen Erwerben von Todes wegen und Schenkungen zu unterscheiden. Für beschränkte Steuerpflicht enthält das Gesetz besondere Regeln.
Frühere Zuwendungen und Immobilien
Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren können nach § 14 ErbStG zusammengerechnet werden. Der persönliche Freibetrag steht deshalb nicht für jede einzelne Zuwendung unabhängig neu zur Verfügung.
Bei Immobilien sind Bewertung und mögliche besondere Steuerbefreiungen gesondert zu prüfen. Nutzung, Verwandtschaft und gesetzliche Voraussetzungen sind dabei entscheidend. Aus dem bloßen Begriff „Familienheim“ folgt noch keine sichere Steuerfreiheit.
Erklärungspflichten gesondert beachten
§ 30 ErbStG sieht grundsätzlich eine Anzeige des Erwerbs binnen drei Monaten nach Kenntnis vor; das Gesetz enthält Ausnahmen. Ob zusätzlich eine Steuererklärung abzugeben ist, ist getrennt zu prüfen. Für eine belastbare Planung sollten zivilrechtliche Nachfolge und steuerliche Behandlung aufeinander abgestimmt werden.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Redaktioneller Stand: 30. September 2026. Allgemeine Informationen; die Beurteilung des Einzelfalls setzt die Prüfung der konkreten Unterlagen voraus.