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Vorsorge gestalten

Testament: den eigenen Willen wirksam festhalten

Ein Testament soll klare Entscheidungen ermöglichen. Dafür müssen Form, Erbeinsetzung und die Folgen für Angehörige zusammenpassen.

Eigenhändig oder notariell

Die ordentlichen Testamentsformen nennt § 2231 BGB. Ein eigenhändiges Testament muss nach § 2247 BGB grundsätzlich vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden. Ein am Computer verfasster und lediglich unterschriebener Text erfüllt diese Form nicht.

Ort und Datum sollten angegeben werden. Sie erleichtern insbesondere bei mehreren Schriftstücken die Zuordnung. Ein öffentliches Testament wird vor einem Notar errichtet. Welche Form sinnvoll ist, hängt unter anderem von Vermögen, Familienverhältnissen, Nachweisfragen und dem gewünschten Regelungsumfang ab.

Erben, Vermächtnisse und Ersatzpersonen unterscheiden

Wer als Erbe eingesetzt wird, tritt grundsätzlich in die gesamte vermögensrechtliche Stellung ein. Ein Vermächtnis begründet dagegen regelmäßig einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung. Die bloße Aufzählung einzelner Gegenstände kann Auslegungsfragen auslösen, wenn offenbleibt, wer Erbe sein soll.

Zusätzlich sollte geregelt werden, was gilt, wenn eine bedachte Person vorverstirbt oder die Erbschaft ausschlägt. Bei einer Immobilie sind Nutzung, Finanzierung und mögliche Ausgleichszahlungen mitzudenken. Pflichtteilsrechte werden durch ein Testament nicht automatisch beseitigt.

Gemeinschaftliche Verfügungen verlangen besondere Sorgfalt

Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten (§§ 2265, 2267 BGB). Wechselbezügliche Verfügungen können Bindungswirkungen entfalten. Ein späteres eigenes Testament beseitigt solche Bindungen nicht ohne Weiteres. Das betrifft besonders das Berliner Testament.

Deshalb sollten Änderungsrechte, Schlusserbfolge und denkbare Veränderungen der Familie bereits bei der Gestaltung besprochen werden. Ein Muster kann die persönlichen Folgen einer bindenden Regelung nicht zuverlässig vorwegnehmen.

Auffindbarkeit und Aktualisierung

Ein Testament sollte sicher aufbewahrt und im Erbfall auffindbar sein. Wer ein nicht amtlich verwahrtes Testament besitzt, muss es nach Kenntnis vom Tod unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern (§ 2259 BGB). Nach Heirat, Trennung, Geburt oder wesentlichen Vermögensänderungen empfiehlt sich eine erneute Prüfung der bestehenden Regelung.

Für die Vorbereitung eines Beratungsgesprächs helfen eine Familienübersicht, eine Vermögensaufstellung und alle früheren Testamente oder Erbverträge. Frühere Bindungen müssen geprüft werden, bevor neue Verfügungen formuliert werden.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Redaktioneller Stand: 30. September 2026. Allgemeine Informationen; die Beurteilung des Einzelfalls setzt die Prüfung der konkreten Unterlagen voraus.

Der nächste Schritt darf klar sein.

Wir besprechen mit Ihnen, was in Ihrer Situation zu klären ist.

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