Vier Entscheidungen zeigen, warum Erbnachweis, Auskunft und Ausschlagung sorgfältig geprüft werden müssen. Die rechtlichen Aussagen sind jeweils auf den entschiedenen Sachverhalt zu beziehen.
Erbnachweis gegenüber einer Bank
BGH, Urteil vom 05.04.2016 – XI ZR 440/15. Ein eröffnetes eigenhändiges Testament kann gegenüber einer Bank genügen, wenn es die Erbfolge hinreichend eindeutig belegt. Der Erbschein ist damit nicht ausnahmslos der einzige zulässige Nachweis. Für andere Stellen, insbesondere das Grundbuchamt, gelten eigene Anforderungen.
Unvollständiges notarielles Nachlassverzeichnis
BGH, Urteil vom 20.05.2020 – IV ZR 193/19. Eine fehlende Mitwirkung des Erben kann einen Ergänzungs- oder Berichtigungsanspruch begründen, wenn dadurch das notarielle Verzeichnis teilweise unvollständig geblieben ist. Ein formal vorhandenes Verzeichnis beseitigt nicht jede konkrete Lücke.
Schenkungen vor Entstehung der Pflichtteilsberechtigung
BGH, Urteil vom 23.05.2012 – IV ZR 250/11. Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch eines Abkömmlings ist nicht erforderlich, dass seine Pflichtteilsberechtigung bereits bei der Schenkung bestand. Für die weitere Prüfung bleiben insbesondere Zeitpunkt und Bewertung der Zuwendung maßgeblich.
Irrtum über den nachrückenden Erben
BGH, Beschluss vom 22.03.2023 – IV ZB 12/22. Die unzutreffende Vorstellung, wer nach einer Ausschlagung Erbe wird, ist als Irrtum über eine mittelbare Rechtsfolge grundsätzlich kein Anfechtungsgrund nach § 119 Absatz 1 Alternative 1 BGB. Eine Ausschlagung sollte daher nicht auf ungeprüfte Annahmen über die nachfolgende Erbfolge gestützt werden.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- BGH, Urteil vom 05.04.2016 – XI ZR 440/15
- BGH, Urteil vom 20.05.2020 – IV ZR 193/19
- BGH, Urteil vom 23.05.2012 – IV ZR 250/11
- BGH, Beschluss vom 22.03.2023 – IV ZB 12/22
Redaktioneller Stand: 30. September 2026. Allgemeine Informationen; die Beurteilung des Einzelfalls setzt die Prüfung der konkreten Unterlagen voraus.