Erbscheine bezeugen bestimmte erbrechtliche Verhältnisse, § 2353 BGB. Im Erbschein wird festgestellt, wer Erbe ist und zu welchem Umfang jemand Erbe ist.
Der Erbschein wird nur auf Antrag des Berechtigten ausgestellt, § 2353 BGB. Berechtigt ist der im Erbschein genannte Erbe. Um den Erbschein zu beantragen, muss der Berechtigte sich an das Nachlassgericht wenden. Die Aufgaben des Nachlassgerichts werden durch das Amtsgericht wahrgenommen. Der Berechtigte muss sich an das Amtsgericht wenden, in dessen der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.
Erbscheine stellen erbrechtliche Verhältnisse nicht rechtskräftig fest. Der Erbschein stellt aber die Vermutung auf, dass derjenige, der im Erbschein als Erbe ausgewiesen ist, in dem im Erbschein angegebenen Maße, Erbe ist, § 2365 BGB. Weiterhin genießt der Erbschein öffentlichen Glauben, § 2366 BGB. Das bedeutet, dass der gutgläubige Erwerber, der von der im Erbschein als Erbe angegebenen Person erwirbt, geschützt ist.
Einen unrichtigen Erbschein muss das Amtsgericht von Amts Wegen einziehen, § 2361 S.1 BGB.