Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt und der Nachlass somit zum gemeinschaftlichen Vermögen der Erben wird. Dadurch entsteht eine Gesamthandsgemeinschaft. Die Verwaltung des Nachlasses steht somit allen Miterben gemeinschaftlich zu, § 2038 Abs.1 S.1 BGB. Es kann kein Miterbe alleine agieren und es ist jeder Miterbe verpflichtet, an der Verwaltung des Nachlasses mitzuwirken.
Die Erbengemeinschaft ist darauf ausgelegt, sich durch die sogenannte Auseinandersetzung aufzulösen. Jedes Mitglied der Erbengemeinschaft hat einen Anspruch auf die Auseinandersetzung, § 2042 Abs.1 BGB. Bei der Auseinandersetzung geht es um die Zustimmung zur Verwertung von Nachlassgegenständen, um die Befriedigung von Nachlassgläubigern und um die Verteilung des verbleibenden Überschusses.