Als Berliner Testament wird eine Art des Ehegattentestaments nach § 2265 BGB bezeichnet, bei der die Ehegatten sich selbst als Alleinerben und einen oder mehrere Dritte, zumeist die eigenen Kinder, als Schlusserben einsetzen. Hierbei geht mit Eintritt der Erbschaft zunächst der Nachlass auf den überlebenden Ehegatten über. Mit dem Tod des letzten überlebenden Ehegatten geht der Nachlass dann an die eingesetzten Dritten über.
Solange beide Ehegatten noch leben, kann jeder einzelne Ehegatte alleine und ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten das Testament widerrufen. Nachdem einer der beiden Ehegatten aber bereits verstorben ist, entfaltet das Berliner Testament eine besondere Bindungswirkung. Sollten die beiden Ehegatten Verfügungen getroffen haben, bei denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen, nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, dann spricht man von sogenannten wechselseitigen Verfügungen, § 2270 BGB. Wechselseitige Verfügungen können nicht mehr vom überlebenden Ehegatten widerrufen werden, § 2271 BGB