Im Testament ist es möglich, einem Vermächtnisnehmer ein Grundstück zu vermachen. Allein dadurch, dass dem Vermächtnisnehmer das Grundstück im Testament zugedacht ist, findet aber keine Eigentumsübertragung des Grundstückes auf ihn statt. Die Vorlage des Testamentes reicht auch nicht für eine Korrektur des Grundbuches.
Die Übertragung eines Grundstückes bedarf einer Auflassung nach §§ 873, 925 BGB. Eine erklärte Auflassung eines Grundstückes in einem Testament ist dabei nicht ausreichend, da die Auflassung nur unter gleichzeitiger Anwesenheit von Erbe und Vermächtnisnehmer erklärt werden kann. Die Auflassung ist darüber hinaus auch bedingungsfeindlich, der Eintritt des Todes des Erblassers würde aber eine Bedingung für die Auflassung darstellen.
Der Vermächtnisnehmer kann die Erben aber dazu auffordern, ihm das Grundstück zu übereignen. Ein Vermächtnis begründet ein Forderungsrecht gegen die Erben für die vermachte Sache. Der Vermächtnisnehmer hat somit einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses.