Anfechtung

Ein Testament kann unter gewissen Voraussetzungen angefochten werden. Hierfür muss zunächst ein Anfechtungsgrund vorliegen. 

Ein möglicher Anfechtungsgrund liegt dann vor, wenn sich der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder er überhaupt keine Erklärung mit diesem Inhalt abgeben wollte und er etwas anderes erklärt hätte, wenn er Kenntnis darüber gehabt hätte, § 2078 Abs.1 BGB. 

Das Testament kann auch dann angefochten werden, wenn der Erblasser die Verfügung aufgrund einer irrigen Annahme oder einer irrigen Erwartung eines Eintritts oder eines Nichteintritts eines Umstandes getroffen hat, § 2078 Var.1 BGB. Ein weiterer Anfechtungsgrund liegt dann vor, wenn die letztwillige Verfügung durch Drohung bestimmt worden ist, § 2078 Var.2 BGB.

Ein Testament kann auch dann angefochten werden, wenn der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, der zur Zeit des Erbfalls eingebunden war, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach dem Errichten der Verfügung geboren oder sonst pflichtteilsberechtigt geworden ist, § 2979 S.1 BGB. Aus diesem Grund kann nicht angefochten werden, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Verfügung auch getroffen hätte, wenn er von dem Pflichtteilsberechtigten Kenntnis gehabt hätte, § 2079 S.2 BGB.

Anfechten kann derjenige, der durch die Aufhebung einen rechtlichen Vorteil erhalten würde, § 2080 Abs.1 BGB. Erklärt werden muss die Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht, § 2081 Abs.1 BGB. Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres erklärt werden, § 2082 Abs.1 BGB. Die Anfechtungsfrist   beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte Kenntnis von dem Anfechtungsgrund erhält, § 2082 Abs.2 S.1 BGB. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall dreißig Jahre vergangen sind, § 2082 Abs.3 BGB.

Eine wirksame Anfechtung führt dazu, dass die angefochtene Verfügung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt ihrer Errichtung als nichtig anzusehen ist. Die Anfechtung sorgt aber nicht dafür, dass das Testament als Ganzes unwirksam wird, sondern nur diejenige Verfügung, auf die sich die Anfechtung bezieht. Das gesamte Testament wird nur dann unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die restlichen Verfügungen im Testament ohne die angefochtene Verfügung nicht getroffen hätte, § 2085 BGB.