Vermächtnis

Durch ein Vermächtnis kann der Erblasser jemandem einen Vermögensvorteil zuwenden, ohne ihn zu seinem Erben zu machen, § 1939 BGB. Der Unterschied zum Erben liegt darin, dass der Erbe Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers wird, der Vermächtnisnehmer erhält dagegen nur einen Anspruch auf dem ihm zugedachten Vermögensvorteil.

Vermacht werden kann alles, was durch eine Leistung übertragbar ist oder durch Leistung begründet werden kann. Somit kann ein Vermächtnis zum Beispiel auf die Eigentumsübertragung von Sachen gerichtet sein, aber auch die Versorgung einer Person zum Gegenstand haben. 

Anspruchsgegner ist der Erbe des Erblassers oder die entsprechende Erbengemeinschaft.