Erbschaftssteuer

Die Erbschaftssteuer muss gem. § 1 Abs.1 ErbStG jeder zahlen, der einen Vermögensfall von Todes Wegen erwirbt, also durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder durch einen geltend gemachten Pflichtteilsanspruch. Auch Schenkungen zu Lebzeiten unterliegen nach § 1 Abs.1 Nr.2 BGB der Erbschaftssteuer, die auch Schenkungssteuer genannt wird. Der Empfänger des Vermögensfalls muss durch diesen bereichert sein.

Bei der Berechnung der Erbschaftssteuer kommt es auf die Höhe des Erbes und den Verwandtschaftsgrad an. 

Zunächst muss vom Erworbenen der Freibetrag abgezogen werden, auf den keine Erbschaftssteuer gezahlt werden muss. Bei Ehegatten und Lebenspartnern beträgt dieser Freibetrag 500.000€, bei Kindern 400.000€, bei Enkelkindern 200.000€ und bei Eltern und Großeltern 100.000€.

Auf den nach Abzug des Steuerfreibetrags noch vorhanden Betrag muss Erbschaftssteuer gezahlt werden. Die Höhe der zu zahlenden Steuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Dieser bestimmt in welche Erbschaftssteuerklasse die erbende Person eingeteilt wird.