Wenn kein Testament aufgesetzt worden ist, gilt die gesetzliche Erbfolge.
Das gesetzliche Erbrecht folgt dem Parentalprinzip. Das bedeutet, dass es aufgrund von festgelegten Ordnungen die Reihenfolge der Erben festsetzt. Ein Verwandter einer näheren Ordnung schließt einen Verwandten einer weiter entfernten Ordnung aus, § 1930 BGB. Solange ein Verwandter der ersten Ordnung noch lebt, wird somit ein Verwandter der zweiten Ordnung vom Erbe ausgeschlossen.
Weiterhin existiert das Stammes- und Liniensystem, welches zwischen Personen innerhalb einer Ordnung eine Auswahl trifft. So begründet jedes Kind des Erblassers einen Stamm, zu dem alle seine Abkömmlinge zählen. Jeder Stamm derselben Ordnung enthält den gleichen Erbteil, unabhängig davon, wie viele Angehörige der Stamm hat. Solange ein Elternteil lebt, schließt es somit alle seine Abkömmlinge vom Erbe aus.
Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, § 1924 Abs.1 BGB, also die Kinder des Erblassers. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob die Kinder ehelich oder unehelich sind. Auch ist die biologische Elternschaft nicht entscheidend, sondern die rechtliche Elternschaft. An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalles nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge, § 1924 Abs.3 BGB.
Abkömmlinge der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also zum Beispiel die Geschwister des Erblassers, § 1925 Abs.1 BGB.
Zur dritten Ordnung zählen die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Neben der Verwandten ist auch der Ehegatte gesetzlicher Erbe des Erblassers. Wie viel der Ehegatte erbt, hängt davon ab, neben wem er erbt. Erbt der Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung, so erbt er ein Viertel des Erbes. Neben Verwandten der zweiten Ordnung oder den Großeltern erbt er zur Hälfte und wenn keine Verwandten der ersten oder der zweiten Ordnung oder Großeltern vorhanden sind, erbt der Ehegatte das ganze Erbe.
Dem Ehegatten gebührt weiterhin, wenn er neben Verwandten der zweiten Ordnung oder den Großeltern erbt, die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände als voraus. Wenn der Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung erben sollte, dann gebühren ihm die Gegenstände als voraus, die er zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.