Ein Testament kann ordentlich und außerordentlich errichtet werden. Die erbrechtsgestaltenden Wirkungen sind grundsätzlich die Gleichen.
Ein Testament kann in ordentlicher Form auf zwei Arten errichtet werden. Zum einen in Form eines Öffentlichen Testaments nach § 2232 BGB, zum anderen als eigenhändiges Testament nach § 2247 BGB.
Das Öffentliche Testament wird dadurch errichtet, dass der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte, § 2232 S.1 BGB. Dabei kann der Erblasser die Schrift offen oder verschlossen übergeben und die Schrift muss nicht vom Erblasser selbst geschrieben worden sein, § 2232 S.2 BGB.
Der Erblasser muss seine Erklärung persönlich abgeben, § 2064 BGB. Eine Stellvertretung ist unzulässig. Der letzte Wille des Erblassers kann in jeder Form erklärt werden, die den Inhalt der Erklärung sicher feststellt. Die Erklärung muss somit nicht mündlich erfolgen, sondern kann auch durch Gebärden, Zeichen oder auf andere Weise zum Ausdruck gebracht werden. Der letzte Wille kann auch schriftlich erklärt werden, in dem der Erblasser in einem interaktiven Prozess mit dem Notar seine Verfügungen schriftlich festlegt.
Das eigenhändige Testament ist ein Testament, welches vom Erblasser durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet wird, § 2247 BGB.
Es ist entscheidend, dass das Testament wirklich eigenhändig geschrieben wurde, also vom Erblasser selbst. Der Erblasser kann keinen anderen ermächtigen, das Testament für ihn zu schreiben. Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen. Das eigenhändige Testament muss handschriftlich, als ohne zu Hilfenahme eines PC, einer Schreibmaschine oder mittels eines Tonbandgeräts erfolgen, § 2247 Abs.1 BGB.
Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten, § 2247 Abs.3 S.1 BGB. Eine diesen Anforderungen nicht entsprechende Unterschrift, zum Beispiel durch das Verwenden eines Kosenamens oder der Initialen, reicht dann aus, wenn zweifelsfrei festzustellen ist, wer der Urheber der Erklärung ist, § 2247 Abs.3 S.2 BGB. Außerdem ist es notwendig, dass die Unterschrift wirklich am Ende der Erklärung steht und die Erklärung damit optisch abgeschlossen wird. Ausnahmsweise reicht auch eine sogenannte Oberschrift aus, wenn ersichtlich ist, dass unter der Erklärung auf der Testamentsurkunde nicht mehr genug Platz für eine Unterschrift war.
Weiterhin soll der Erblasser die Erklärung mit dem Datum versehen, zu welchem Zeitpunkt er seine Erklärung geschrieben hat, § 2247 Abs.2 Alt.1 BGB. Das Fehlen des Datums verhindert grundsätzlich nicht die Gültigkeit des Testaments. Das Datum kann aber Zweifel über die Gültigkeit verhindern. Zum Beispiel wenn fraglich ist, welches von zwei Testamenten das andere aufhebt oder, ob der Erblasser beim Schreiben des Testaments noch testierfähig war.
Das eigenhändige Testament soll weiterhin auch mit dem Ort, an dem es niedergeschrieben wurde, versehen werden, § 2247 Abs.2. Alt.2 BGB.
Außerordentliche Testamente sind vorläufige letztwillige Verfügungen. Es ist möglich, ein Nottestament vor dem Bürgermeister nach §2249 BGB, vor drei Zeugen nach § 2250 BGB oder auf See nach § 2251 BGB zu errichten. Das außerordentliche Testament ist von Formvorschriften befreit. Gem. § 2252 Abs.1 BGB sind alle außerordentlichen Testamente nur drei Monate lang gültig.