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Ansprüche klären

Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen

Schenkungen zu Lebzeiten können den späteren Pflichtteil beeinflussen. Ob und mit welchem Wert sie zu berücksichtigen sind, folgt besonderen Regeln.

Warum frühere Zuwendungen relevant werden

Nach § 2325 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte eine Ergänzung verlangen, wenn eine Schenkung an einen Dritten den für den Pflichtteil maßgeblichen Nachlass verringert hat. Der verschenkte Gegenstand wird dabei nach den gesetzlichen Regeln rechnerisch berücksichtigt.

Zuerst muss geklärt werden, ob tatsächlich eine unentgeltliche Zuwendung vorliegt. Bei Übertragungsverträgen können Gegenleistungen, Pflegepflichten und vorbehaltene Rechte eine Rolle spielen. Die Bezeichnung des Vertrags allein beantwortet die Frage nicht.

Die Zehnjahresregel hat Voraussetzungen

§ 2325 Absatz 3 BGB sieht eine zeitabhängige Abschmelzung vor. Innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall wird die Schenkung vollständig, innerhalb jedes weiteren Jahres um ein weiteres Zehntel vermindert berücksichtigt. Nach zehn Jahren bleibt sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen außer Ansatz.

Für Schenkungen an Ehegatten beginnt die Frist nicht vor Auflösung der Ehe. Bei vorbehaltenen Nutzungsrechten muss außerdem geprüft werden, ob die Leistung im rechtlich maßgeblichen Sinne bereits erfolgt ist. Eine Eintragung im Grundbuch erlaubt deshalb nicht in jedem Fall schon die sichere Berechnung des Fristbeginns.

Berechtigung und Bewertung getrennt prüfen

Der BGH hat für den Pflichtteilsergänzungsanspruch eines Abkömmlings entschieden, dass die Pflichtteilsberechtigung nicht zusätzlich bereits im Zeitpunkt der Schenkung bestanden haben muss (Urteil vom 23.05.2012 – IV ZR 250/11). Auch frühere Zuwendungen können daher relevant sein.

Die Bewertung richtet sich nach § 2325 Absatz 2 BGB. Sie ist von der zeitlichen Berücksichtigung zu unterscheiden. Übertragungsvertrag, Leistungszeitpunkt, vorbehaltene Rechte und Wertunterlagen sollten deshalb gemeinsam ausgewertet werden.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Redaktioneller Stand: 30. September 2026. Allgemeine Informationen; die Beurteilung des Einzelfalls setzt die Prüfung der konkreten Unterlagen voraus.

Der nächste Schritt darf klar sein.

Wir besprechen mit Ihnen, was in Ihrer Situation zu klären ist.

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