Ein nachvollziehbares Verzeichnis hilft, Pflichtteilsansprüche zu berechnen und Unklarheiten über den Nachlass aufzulösen. Private und notarielle Verzeichnisse sind dabei zu unterscheiden.
Worauf der Auskunftsanspruch gerichtet ist
Ein Pflichtteilsberechtigter, der nicht Erbe ist, kann nach § 2314 BGB Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Das Gesetz ermöglicht unter anderem die Hinzuziehung bei der Aufnahme und die Aufnahme durch eine zuständige Behörde oder einen Notar. Daneben kann eine Wertermittlung erforderlich sein.
Ein sinnvoll geordnetes Verzeichnis trennt Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und ergänzungsrelevante Zuwendungen. Maßgeblich sind der konkrete Anspruch und der relevante Zeitpunkt. Nicht jede beliebige Familieninformation gehört deshalb in ein Auskunftsverlangen.
Der Notar muss selbst ermitteln
Ein notarielles Verzeichnis ist mehr als eine beglaubigte Wiedergabe der Angaben des Erben. Der BGH betont die eigenständige Ermittlung des Nachlassbestands. Die notwendigen Nachforschungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls; der Erbe muss erforderliche Mitwirkung leisten (Urteil vom 20.05.2020 – IV ZR 193/19).
Im entschiedenen Fall war die fehlende Zustimmung zur Einholung von Auskünften über eine ausländische Bankverbindung erheblich. Das zeigt, dass eine formal vorliegende Urkunde die Auskunftspflicht nicht in jedem Fall abschließend erfüllt.
Wie mit Lücken umzugehen ist
Ein Ergänzungsverlangen sollte benennen, welche Positionen oder Ermittlungen fehlen. Die bloße Unzufriedenheit mit dem Ergebnis reicht nicht. Je nach Mangel kommen Ergänzung, Wertermittlung oder bei entsprechenden Voraussetzungen eine eidesstattliche Versicherung in Betracht.
Für die Prüfung sind das vollständige Verzeichnis, seine Anlagen, bekannte Vermögensspuren und die bisherige Korrespondenz erforderlich. So lässt sich klären, ob ein Anspruch noch unerfüllt ist und welches Vorgehen sachgerecht erscheint.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Redaktioneller Stand: 30. September 2026. Allgemeine Informationen; die Beurteilung des Einzelfalls setzt die Prüfung der konkreten Unterlagen voraus.