Wer eine Erbschaft nicht behalten möchte, muss rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form handeln. Eine Nachricht an Angehörige oder eine einfache E-Mail an das Gericht reicht dafür nicht aus.
Wann die Frist beginnt
Die Ausschlagungsfrist beträgt nach § 1944 BGB grundsätzlich sechs Wochen. Sie beginnt mit der Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und vom Grund der Berufung. Bei einer Berufung durch Verfügung von Todes wegen beginnt sie nicht vor deren Bekanntgabe durch das Nachlassgericht.
Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält. Diese Voraussetzungen dürfen nicht durch eine pauschale „Auslandsregel“ ersetzt werden. Für eine konkrete Fristberechnung sind die tatsächlichen Umstände und Kenntniszeitpunkte erforderlich.
Welche Erklärung erforderlich ist
Die Ausschlagung erfolgt gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form (§ 1945 BGB). Bei einer notariell beglaubigten Erklärung muss der rechtzeitige Eingang beim zuständigen Gericht sichergestellt werden. Eine bloße Terminanfrage wahrt die Ausschlagungsfrist nicht.
§ 344 Absatz 7 FamFG eröffnet außerdem eine Zuständigkeit des Nachlassgerichts am gewöhnlichen Aufenthalt des Erklärenden für die Entgegennahme der Erklärung. Das Amtsgericht Bremen weist auf die notwendige vorherige Terminvereinbarung hin. Bei knapper Frist muss der mögliche Erklärungsweg unverzüglich geklärt werden.
Welche Folgen die Ausschlagung hat
Nach § 1953 BGB gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. Die Erbschaft fällt der Person an, die bei dessen Wegfall berufen wäre. Deshalb muss geprüft werden, ob etwa eigene Kinder nachrücken und ob für Minderjährige weitere Erklärungen oder Genehmigungen erforderlich sind.
Der BGH hat einen Irrtum allein darüber, welche Person nach der Ausschlagung Erbe wird, als grundsätzlich unbeachtlichen Motivirrtum eingeordnet (Beschluss vom 22.03.2023 – IV ZB 12/22). Eine „lenkende“ Ausschlagung ist deshalb kein risikoloses Gestaltungsmittel.
Vorher Annahme und Nachlasslage klären
Eine bereits angenommene Erbschaft kann grundsätzlich nicht mehr ausgeschlagen werden; nach Fristablauf gilt sie als angenommen (§ 1943 BGB). Ob ein Verhalten bereits eine Annahme darstellt und ob eine Anfechtung möglich ist, bedarf einer eigenständigen Prüfung.
Für die Beratung sollten Todesdatum, Datum und Inhalt der Kenntnis, gerichtliche Schreiben, mögliche Schulden und bisherige Handlungen festgehalten werden. Auf eine vollständige Vermögensaufklärung zu warten kann die rechtzeitige Entscheidung gefährden.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 1943 BGB
- § 1944 BGB
- § 1945 BGB
- § 1953 BGB
- § 344 FamFG
- BGH, Beschluss vom 22.03.2023 – IV ZB 12/22
- Termine beim Nachlassgericht Bremen
Redaktioneller Stand: 30. September 2026. Allgemeine Informationen; die Beurteilung des Einzelfalls setzt die Prüfung der konkreten Unterlagen voraus.