Eine als ungerecht empfundene Verteilung macht ein Testament nicht unwirksam. Entscheidend sind ein rechtlich erheblicher Grund, die Anfechtungsberechtigung und das richtige Verfahren.
Welche Gründe das Gesetz vorsieht
§ 2078 BGB erfasst unter anderem bestimmte Irrtümer des Erblassers und eine widerrechtliche Drohung. § 2079 BGB regelt die Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten unter den dort genannten Voraussetzungen. Nicht jede enttäuschte Erwartung eines Angehörigen ist damit ein Anfechtungsgrund.
Die Prüfung knüpft an den Willen und die Vorstellung des Erblassers bei Errichtung der Verfügung an. Schriftstücke, zeitnahe Äußerungen und geeignete Zeugen können relevant sein. Vermutungen über familiäre Motive ersetzen konkrete Tatsachen nicht.
Wer anfechten kann und wie
Nach § 2080 BGB ist grundsätzlich die Person anfechtungsberechtigt, der die Aufhebung der Verfügung unmittelbar zugutekommen würde. Bei einzelnen Gründen bestehen weitere Einschränkungen. Für bestimmte testamentarische Verfügungen ist die Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären (§ 2081 BGB).
Die Jahresfrist nach § 2082 BGB beginnt grundsätzlich mit Kenntnis des Anfechtungsgrundes; außerdem sieht das Gesetz eine Höchstfrist vor. Für die konkrete Einordnung sind die Art der Verfügung, der Anfechtungsgrund und der Kenntnisverlauf festzuhalten.
Nicht jede Unwirksamkeit ist eine Anfechtung
Formmängel, Zweifel an der Testierfähigkeit und die Auslegung einer mehrdeutigen Erklärung sind eigenständige Fragen. Ebenso unterliegt die Anfechtung einer Erbausschlagung anderen Regeln als die Anfechtung eines Testaments. Die Begriffe sollten deshalb nicht vermischt werden.
Vor einem gerichtlichen Vorgehen sind alle Fassungen der Verfügung, Eröffnungsunterlagen und vorhandene Belege zu sichern. Erst daraus lässt sich ableiten, welcher Einwand trägt und wie er im zuständigen Verfahren geltend zu machen ist.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Redaktioneller Stand: 30. September 2026. Allgemeine Informationen; die Beurteilung des Einzelfalls setzt die Prüfung der konkreten Unterlagen voraus.