Wer eine Nachfolge gestaltet oder einen Erbfall bearbeiten muss, begegnet ähnlichen Begriffen mit unterschiedlichen rechtlichen Folgen.
Erblasser und Erbe
Als Erblasser wird die verstorbene Person bezeichnet, deren Vermögen auf die Erben übergeht. § 1922 BGB ordnet grundsätzlich die Gesamtrechtsnachfolge an. Erbe kann eine einzelne Person oder eine Mehrheit von Personen sein. Bei mehreren Erben entsteht eine Erbengemeinschaft.
Die Erbenstellung kann auf gesetzlicher Erbfolge oder einer wirksamen Verfügung von Todes wegen beruhen. Ein Erbschein dokumentiert diese Stellung; er erzeugt den Erbanfall nicht erst.
Nachlass und Vermächtnis
Der Nachlass umfasst die vererblichen Vermögenspositionen und Verpflichtungen. Deshalb sind sowohl Vermögen als auch Schulden zu untersuchen. Ein Vermächtnis unterscheidet sich davon: Es gewährt grundsätzlich einen Anspruch auf eine bestimmte Zuwendung, ohne den Empfänger allein dadurch zum Erben zu machen (§§ 1939, 2174 BGB).
Die Unterscheidung ist praktisch erheblich. Ein Erbe, ein Vermächtnisnehmer und ein Pflichtteilsberechtigter haben unterschiedliche Rechte und Pflichten. Die Formulierung „ich habe etwas geerbt“ genügt deshalb nicht für die rechtliche Einordnung.
Welche Frage steht bei Ihnen am Anfang?
Geht es um die eigene Vorsorge, sind Erbeinsetzung, Ersatzpersonen und besondere Zuwendungen zu gestalten. Nach einem Todesfall stehen dagegen häufig Erbnachweis, Nachlassbestand und mögliche Ausschlagung im Vordergrund. Bei einer Enterbung sind Pflichtteilsrechte gesondert zu prüfen.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Redaktioneller Stand: 30. September 2026. Allgemeine Informationen; die Beurteilung des Einzelfalls setzt die Prüfung der konkreten Unterlagen voraus.